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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Vereinbarungen der Gemeinde

Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
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Art. 2 AB LRV · Vereinbarungen der Gemeinde

1. Die Einwohnergemeinden können mit einer Administrationsstelle Feuerungskontrolle Vereinbarungen über die Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.

2. Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle. Diese sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Administrationsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zusammen.

3. Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.

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