780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Vereinbarungen der Gemeinde
Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
Art. 2 AB LRV · Vereinbarungen der Gemeinde
1. Die Einwohnergemeinden können mit einer Administrationsstelle Feuerungskontrolle Vereinbarungen über die Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.
2. Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle. Diese sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Administrationsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zusammen.
3. Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.