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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Ausnahmen und Nachrüstung

Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz
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Art. 11 AB LRV · Ausnahmen und Nachrüstung

1. Von der Ausrüstungspflicht ausgenommen sind Maschinen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr und Maschinen, die ausschliesslich in der Landwirtschaft eingesetzt werden.

2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann mit Betreibern spezielle Regelungen vereinbaren.

3. Für die Nachrüstung bestehender Maschinen gelten die Bestimmungen gemäss der Allgemeinverfügung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 14. Januar 2015, publiziert im Amtsblatt Nr. 3 vom 15. Januar 2015, S. 80.

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