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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Partikelfilter

Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz
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Art. 10 AB LRV · Partikelfilter

1. Maschinen mit Dieselmotor und einer Leistung von mehr als 37 kW dürfen nur mit Partikelfiltersystemen betrieben werden.

2. Die Partikelfiltersysteme haben den Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 und 33 LRV zu genügen.

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