780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Partikelfilter
Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz
Art. 10 AB LRV · Partikelfilter
1. Maschinen mit Dieselmotor und einer Leistung von mehr als 37 kW dürfen nur mit Partikelfiltersystemen betrieben werden.
2. Die Partikelfiltersysteme haben den Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 und 33 LRV zu genügen.