780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Vereinbarung des Kantons
Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
Art. 1 AB LRV · Vereinbarung des Kantons
1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle eine Vereinbarung über den Vollzug der Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.
2. Die Vereinbarung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle und die Aufsicht des Kantons.
3. Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.