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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Vereinbarung des Kantons

Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
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Art. 1 AB LRV · Vereinbarung des Kantons

1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle eine Vereinbarung über den Vollzug der Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.

2. Die Vereinbarung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle und die Aufsicht des Kantons.

3. Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.

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