780.11
VV
CH-OW
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden
Organisation - Allgemeine Massnahmen
Art. 5 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die ihnen unmittelbar aus der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2. Sie können von kantonalen Instanzen im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zu Kontrollen, Sachverhaltsabklärungen und dergleichen zugezogen werden.
3. Sie können zur Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen oder Private beiziehen.