780.11
VV
CH-OW
Art. 27 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Kantonsbeiträge
Finanzierung
Art. 27 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten, die den Einwohnergemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte verbleiben, im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits mit einem Beitrag von höchstens 30 Prozent.
2. Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritten Beiträge ausrichten, wenn diese durch gezielte Massnahmen den kantonalen Vollzug unterstützen.