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780.11 VV CH-OW

Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden

Organisation - Abfallbewirtschaftung
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Art. 22 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden

a. entsorgen die Siedlungsabfälle sowie Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die mit Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind (Art. 31b USG);

b. tragen die Kosten der Entsorgung der Abfälle, deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder deren Verursacher ihre Pflicht nicht erfüllen (Art. 32 USG);

c. erlassen ein Reglement zur Entsorgung der Siedlungsabfälle mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben (Art. 32a USG);

d. sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle und die Verwertung der kompostierbaren Abfälle (Art. 6 und 7 TVA);

e. sorgen für die Verbrennung bzw. die thermische Behandlung der Siedlungsabfälle (Art. 11 TVA).

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