780.11
VV
CH-OW
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden
Organisation - Abfallbewirtschaftung
Art. 22 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden
a. entsorgen die Siedlungsabfälle sowie Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die mit Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind (Art. 31b USG);
b. tragen die Kosten der Entsorgung der Abfälle, deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder deren Verursacher ihre Pflicht nicht erfüllen (Art. 32 USG);
c. erlassen ein Reglement zur Entsorgung der Siedlungsabfälle mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben (Art. 32a USG);
d. sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle und die Verwertung der kompostierbaren Abfälle (Art. 6 und 7 TVA);
e. sorgen für die Verbrennung bzw. die thermische Behandlung der Siedlungsabfälle (Art. 11 TVA).