Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden
Art. 18 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden
a. beurteilen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Baubewilligungsverfahren (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);
b. prüfen die Lärmimmissionen bei der Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 USG, Art. 29 LSV);
c. können bei der Errichtung ortsfester Anlagen Lärmprognosen verlangen (Art. 25 USG);
d. verfügen Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an Gemeindestrassen (Art. 10 und 15 LSV);
e. kontrollieren die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei Gemeindestrassen und neuen Gebäuden (Art. 12, 18 und 35 LSV);
f. verschärfen oder erleichtern Schallschutzmassnahmen bei neuen Gebäuden (Art. 32 LSV);
g. können Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen (Art. 34 LSV);
h. erstellen den Lärmkataster bei Gemeindestrassen (Art. 36 und 37 LSV);
i. legen bei der Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a LSV);
k. legen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplanungen fest (Art. 44 LSV).