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780.11 VV CH-OW

Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden

Organisation - Lärm und Erschütterungen
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Art. 18 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden

a. beurteilen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Baubewilligungsverfahren (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);

b. prüfen die Lärmimmissionen bei der Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 USG, Art. 29 LSV);

c. können bei der Errichtung ortsfester Anlagen Lärmprognosen verlangen (Art. 25 USG);

d. verfügen Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an Gemeindestrassen (Art. 10 und 15 LSV);

e. kontrollieren die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei Gemeindestrassen und neuen Gebäuden (Art. 12, 18 und 35 LSV);

f. verschärfen oder erleichtern Schallschutzmassnahmen bei neuen Gebäuden (Art. 32 LSV);

g. können Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen (Art. 34 LSV);

h. erstellen den Lärmkataster bei Gemeindestrassen (Art. 36 und 37 LSV);

i. legen bei der Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a LSV);

k. legen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplanungen fest (Art. 44 LSV).

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