780.11
VV
CH-OW
Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Zuständiges Departement
Organisation - Lärm und Erschütterungen
Art. 16 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement
a. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);
b. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV);
c. gewährt Erleichterungen bei der Sanierung von bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 14 LSV);
d. erteilt Ausnahmebewilligungen zur Erschliessung der Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 30 LSV).