780.11
VV
CH-OW
Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden
Organisation - Luftreinhaltung
Art. 14 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden
a. überwachen nach den Vorgaben des Kantons die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, führen den Anlagekataster und verfügen die Sanierung von Feuerungsanlagen (Art. 8 und 13 LRV) für
1. Heizöl extra leicht und Gas bis 350 kW,
2. Kohle bis 1 MW,
3. Holz bis 70 kW;
b. überwachen das Verbot der Abfallverbrennung in Anlagen unter 350 kW (Anhang 2, Ziff. 718 und 728 LRV);
c. überwachen die Einschränkungen der Abfallverbrennung im Freien (Art. 26a LRV).