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780.11 VV CH-OW

Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Einwohnergemeinden

Organisation - Luftreinhaltung
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Art. 14 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden

a. überwachen nach den Vorgaben des Kantons die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, führen den Anlagekataster und verfügen die Sanierung von Feuerungsanlagen (Art. 8 und 13 LRV) für

1. Heizöl extra leicht und Gas bis 350 kW,

2. Kohle bis 1 MW,

3. Holz bis 70 kW;

b. überwachen das Verbot der Abfallverbrennung in Anlagen unter 350 kW (Anhang 2, Ziff. 718 und 728 LRV);

c. überwachen die Einschränkungen der Abfallverbrennung im Freien (Art. 26a LRV).

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