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780.11 VV CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) - Zweck

Allgemeines
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Art. 1 kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz, mit Ausnahme der Chemiewehr und des Strahlenschutzes.

2. Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden.

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