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775.111 CH-OW

Art. 8 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

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Art. 8 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

1. Das Polizeidepartement ist zuständig

a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung);

b. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungsverordnung).

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