775.111
CH-OW
Art. 8 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
Art. 8 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
1. Das Polizeidepartement ist zuständig
a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung);
b. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungsverordnung).