Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
775.111 CH-OW

Art. 6 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

1. Das kantonale Baudepartement wird beauftragt

a. mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verständigung mit dem Polizeidepartement;

b. mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luftamt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benötigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).

← Art. 4 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt Kanton Obwalden 775.111 Art. 7 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →