775.111
CH-OW
Art. 6 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
Art. 6 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
1. Das kantonale Baudepartement wird beauftragt
a. mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verständigung mit dem Polizeidepartement;
b. mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luftamt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benötigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).