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775.111 CH-OW

Art. 4 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

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Art. 4 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Vorsteher des Justizdepartementes (Art. 25 des Gesetzes).

2. An das kantonale Baudepartement sind zu richten

a. Anmeldungen von Bauvorhaben, die nach erfolgter Ausführung Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Vollziehungsverordnung);

b. Anmeldungen von Bauvorhaben, die eine Verlegung oder wesentliche Veränderung von Flughindernissen zum Gegenstand haben (Art. 69 Abs. 1 Vollziehungsverordnung);

c. Anmeldungen betreffend den Eigentumswechsel an Flughindernissen oder die Entfernung solcher Hindernisse (Art. 69 Abs. 3 Vollziehungsverordnung).

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