775.111
CH-OW
Art. 3 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
Art. 3 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
1. Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).