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775.111 CH-OW

Art. 3 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

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Art. 3 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

1. Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).

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