775.111
CH-OW
Art. 2 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
Art. 2 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
1. Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig
a. Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes);
b. Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes);
c. Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes);
d. Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes);
e. Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung).