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775.111 CH-OW

Art. 1 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

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Art. 1 Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

1. Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).

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