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775.111 CH-OW

Kanton Obwalden 775.111

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).

1. Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig

a. Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes);

b. Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes);

c. Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes);

d. Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes);

e. Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung).

1. Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).

1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Vorsteher des Justizdepartementes (Art. 25 des Gesetzes).

2. An das kantonale Baudepartement sind zu richten

a. Anmeldungen von Bauvorhaben, die nach erfolgter Ausführung Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Vollziehungsverordnung);

b. Anmeldungen von Bauvorhaben, die eine Verlegung oder wesentliche Veränderung von Flughindernissen zum Gegenstand haben (Art. 69 Abs. 1 Vollziehungsverordnung);

c. Anmeldungen betreffend den Eigentumswechsel an Flughindernissen oder die Entfernung solcher Hindernisse (Art. 69 Abs. 3 Vollziehungsverordnung).

1. Das kantonale Baudepartement wird beauftragt

a. mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verständigung mit dem Polizeidepartement;

b. mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luftamt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benötigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).

1. Kantonales Mitglied der Rekurskommission zur Beurteilung von Anständen im Sinne von Art. 82 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung ist der Vorsteher des Baudepartementes.

1. Das Polizeidepartement ist zuständig

a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung);

b. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungsverordnung).

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