774.3
CH-OW
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Richtgeschwindigkeit
Verkehrsvorschriften
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Richtgeschwindigkeit
1. Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.