774.3
CH-OW
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Schiffe ohne Standplatz
Verkehrszulassung
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Schiffe ohne Standplatz
1. Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
2. Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978.
3. Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt.