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774.3 CH-OW

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Ausnahmen

Verkehrszulassung
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Ausnahmen

1. Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für

a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken;

b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;

c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

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