774.3
CH-OW
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Vollzugsorgane
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Vollzugsorgane
1. Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
2. Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission.