774.3
CH-OW
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Längsfahrten
Verkehrsvorschriften
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Längsfahrten
1. Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
2. Zusätzlich zu den in Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.