774.2
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Schiffssteuer - Verjährung
Umfang der Steuerpflicht
Art. 9 Gesetz über die Schiffssteuer · Verjährung
1. Ansprüche aus dem Steuerverhältnis verjähren, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend gemacht werden.
2. Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.