774.2
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbezug
Umfang der Steuerpflicht
Art. 8 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbezug
1. Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.
2. Wird eine fällige Schiffssteuer nicht bezahlt, so werden Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen.