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774.2 CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbezug

Umfang der Steuerpflicht
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Art. 8 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbezug

1. Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.

2. Wird eine fällige Schiffssteuer nicht bezahlt, so werden Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen.

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