774.2
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Schiffssteuer - Steueranpassung
Umfang der Steuerpflicht
Art. 7 Gesetz über die Schiffssteuer · Steueranpassung
1. Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, so ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.