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774.2 CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Schiffssteuer - Steueranpassung

Umfang der Steuerpflicht
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Art. 7 Gesetz über die Schiffssteuer · Steueranpassung

1. Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, so ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

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