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774.2 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Schiffssteuer - Steueransätze

Umfang der Steuerpflicht
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Art. 6 Gesetz über die Schiffssteuer · Steueransätze

1. Die jährliche Steuer beträgt (Beträge in Fr.)

a. für alle Schiffe, die kennzeichnungspflichtig sind, ausgenommen Güterschiffe

1. Grundtarif

1.1 bis 5 m Länge: 35.-

1.2 bis 7 m Länge: 45.-

1.3 bis 9 m Länge: 60.-

1.4 über 9 m Länge: 80.-

2. Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Antriebsleistung: 3.50

b. für Güterschiffe je Tonne Nutzlast: 2.-

2. Die jährliche Steuer für den Kollektivschiffsausweis beträgt Fr. 550.-.

3. Im Kanton immatrikulierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.-, zu entrichten.

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