774.2
CH-OW
Art. 6 Gesetz über die Schiffssteuer - Steueransätze
Umfang der Steuerpflicht
Art. 6 Gesetz über die Schiffssteuer · Steueransätze
1. Die jährliche Steuer beträgt (Beträge in Fr.)
a. für alle Schiffe, die kennzeichnungspflichtig sind, ausgenommen Güterschiffe
1. Grundtarif
1.1 bis 5 m Länge: 35.-
1.2 bis 7 m Länge: 45.-
1.3 bis 9 m Länge: 60.-
1.4 über 9 m Länge: 80.-
2. Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Antriebsleistung: 3.50
b. für Güterschiffe je Tonne Nutzlast: 2.-
2. Die jährliche Steuer für den Kollektivschiffsausweis beträgt Fr. 550.-.
3. Im Kanton immatrikulierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.-, zu entrichten.