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774.2 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerperiode

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerperiode

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im Voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.

2. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr.

3. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

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