774.2
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbefreiung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbefreiung
1. Von der Steuer befreit sind
a. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
b. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
c. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen sind.