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774.2 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbefreiung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbefreiung

1. Von der Steuer befreit sind

a. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

b. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;

c. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen sind.

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