774.2
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerpflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerpflicht
1. Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton haben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.