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774.2 CH-OW

Art. 2 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerpflicht

1. Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton haben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

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