774.2
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit
Organisation
Art. 13 Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit
1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Schiffssteuer. Es ist insbesondere für die Berechnung und den Bezug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffsausweises und der Kontrollschilder bei Nichtbezahlung der Steuer zuständig.