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774.2 CH-OW

Art. 12 Gesetz über die Schiffssteuer - Wechsel in einen anderen Kanton

Umfang der Steuerpflicht
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Art. 12 Gesetz über die Schiffssteuer · Wechsel in einen anderen Kanton

1. Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonates, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

2. Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Obwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet.

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