774.2
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Schiffssteuer - Schiffs- und Halterwechsel
Umfang der Steuerpflicht
Art. 11 Gesetz über die Schiffssteuer · Schiffs- und Halterwechsel
1. Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.
2. Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.