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774.2 CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbetrag

Umfang der Steuerpflicht
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Art. 10 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbetrag

1. Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

2. Forderungen von weniger als Fr. 10.- werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben, welche nach Abzug der Zustellspesen weniger als Fr. 10.- betragen, werden nicht zurückerstattet.

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