774.2
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbetrag
Umfang der Steuerpflicht
Art. 10 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbetrag
1. Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
2. Forderungen von weniger als Fr. 10.- werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben, welche nach Abzug der Zustellspesen weniger als Fr. 10.- betragen, werden nicht zurückerstattet.