774.2
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Schiffssteuer - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die Schiffssteuer · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung kennzeichnungspflichtig sind.
2. Der Steuerertrag ist zu verwenden zur Deckung sämtlicher mit der Schifffahrt verbundenen Kosten, insbesondere für die Aufwendungen der Seepolizei, der baulichen Infrastruktur und der Umweltschutzmassnahmen.