774.115
VSZCSR
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Selbstdeklaration
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Selbstdeklaration
1. Schiffe, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen im Kanton immatrikuliert sind, erhalten kostenlos eine erstmalige Einwasserungsbewilligung für ihr Standortgewässer.
2. Für die erstmalige Einwasserungsbewilligung ist das Standortgewässer mittels Selbstdeklaration im elektronischen Meldesystem innert zwei Monaten seit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen anzugeben. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) legt die weiteren dafür erforderlichen Angaben fest.