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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei kann bei Verstössen gegen diese Ausführungsbestimmungen Schiffe auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters vorübergehend sicherstellen sowie eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters anordnen.

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