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774.115 VSZCSR CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Zuständigkeiten
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Amt für Landwirtschaft und Umwelt

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen. Es führt ein Verzeichnis der autorisierten Reinigungsstellen, beaufsichtigt diese und legt die Anforderungen an den Nachweis der fachgerechten Reinigung fest.

2. Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgerechte Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

3. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist befugt, Schiffe sowie Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren. Es kann Dritte mit diesen Kontrollen beauftragen, soweit diese nicht der Kantonspolizei obliegen.

4. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann im Einzelfall zeitlich befristete Kontrollstellen autorisieren. Autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren und stellen den entsprechenden Nachweis aus.

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