Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Bewilligung
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Bewilligung
1. Schiffe, die auf Kantonsgebiet in ein schiffbares Gewässer einwassern, benötigen dafür eine Bewilligung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden (VSZ).
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt sind. Nachweise von Reinigungsstellen, die von anderen Kantonen autorisiert sind, werden ebenfalls anerkannt.
3. Die Erteilung der Bewilligung kann automatisiert und auf elektronischem Weg, namentlich ohne Unterschrift, erfolgen.
4. Die Bewilligung muss von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.
5. Bei Nichterteilung der Bewilligung kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eine schriftliche, anfechtbare Verfügung verlangen.
6. Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass die Bewilligung vorliegt, bevor die Einwasserung erfolgt.