774.115
VSZCSR
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Ausnahmen
Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Ausnahmen
1. Von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht ausgenommen sind Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen. Sie stellen von sich aus eine fachgerechte Reinigung ihrer Schiffe sicher.
2. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht gewähren.