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774.115 VSZCSR CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Ausnahmen

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Ausnahmen

1. Von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht ausgenommen sind Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen. Sie stellen von sich aus eine fachgerechte Reinigung ihrer Schiffe sicher.

2. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht gewähren.

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