Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Melde- und Reinigungspflicht
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Melde- und Reinigungspflicht
1. Schiffe, die in ein anderes Gewässer umgesetzt werden, sind vorgängig dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu melden.
2. Als Umsetzung gilt
1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff vorher in einem anderen kantonalen, einem ausserkantonalen oder einem ausländischen Gewässer lag;
2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das Schiff in ein anderes kantonales, ein ausserkantonales oder ein ausländisches Gewässer eingewassert werden soll.
3. Schiffe sind vor ihrem Einwassern von einer autorisierten Reinigungsstelle fachgerecht reinigen zu lassen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Einschleppung invasiver aquatischer Neobiota verhindert wird.
4. Die Reinigungsstelle stellt einen Nachweis über die erfolgte Reinigung aus. Dieser Nachweis ist vor dem Einwassern dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu übermitteln.
5. Die Meldungen gemäss Absatz 1 und 4 erfolgen über ein elektronisches Meldesystem, welches vom Kanton zur Verfügung gestellt wird. Sie haben die Angaben zu enthalten, welche vom Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) festlegt werden.