Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774.115 VSZCSR CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle immatrikulationspflichtigen Schiffe, für alle Schiffe aus dem Ausland und für alle schiffbaren Gewässer im Kanton.

2. Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.

← Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen Zweck Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →