774.115
VSZCSR
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle immatrikulationspflichtigen Schiffe, für alle Schiffe aus dem Ausland und für alle schiffbaren Gewässer im Kanton.
2. Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.