774.115
VSZCSR
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Einwasserungsbeschränkung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Einwasserungsbeschränkung
1. Auf dem Sarnersee, dem Lungerersee sowie dem Melchsee dürfen ausschliesslich Schiffe einwassern, die im Kanton Obwalden immatrikuliert sind (OW-Kontrollschild). Davon ausgenommen sind Schiffe gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Für besondere Anlässe sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) eine Ausnahme vom Einwasserungsverbot gemäss Absatz 1 bewilligen. Es gilt die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.
3. Die Geltungsdauer der Einwasserungsbeschränkung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen befristet.