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774.115 VSZCSR CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Einwasserungsbeschränkung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Einwasserungsbeschränkung

1. Auf dem Sarnersee, dem Lungerersee sowie dem Melchsee dürfen ausschliesslich Schiffe einwassern, die im Kanton Obwalden immatrikuliert sind (OW-Kontrollschild). Davon ausgenommen sind Schiffe gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen.

2. Für besondere Anlässe sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) eine Ausnahme vom Einwasserungsverbot gemäss Absatz 1 bewilligen. Es gilt die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.

3. Die Geltungsdauer der Einwasserungsbeschränkung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen befristet.

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