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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Zweck

1. Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.

Zweck Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen →

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