774.115
VSZCSR
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen · Zweck
1. Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.