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774.111 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Bestehende Anlagen ohne Bewilligung

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Bestehende Anlagen ohne Bewilligung

1. Das zuständige Departement bzw. der Gemeinderat überprüft die ohne Bewilligung erstellte Anlage. Kann eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden, so ist das ordentliche Bewilligungsverfahren durchzuführen. Andernfalls ist dem Eigentümer mitzuteilen, dass er die Anlage sofort zu entfernen hat.

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