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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Bestehende Anlagen mit Bewilligung

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Bestehende Anlagen mit Bewilligung

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement überprüft die bestehenden Bewilligungen für die bauliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer. Für früher bewilligte Boots- und Badehütten sowie Gemeinschaftsanlagen wird ohne besonderes Verfahren eine neue Bewilligung erteilt. Alle übrigen Bewilligungen, die keinen Bezug zu einer Gemeinschaftsanlage haben, werden unter Mitteilung an die Betroffenen bis längstens 1. Mai 1985 befristet. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung des Regierungsrates.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement überprüft bestehende Bewilligungen für Standplätze ausserhalb von bewilligten Gemeinschaftsanlagen (Art. 4 Abs. 2 Bst. l SchV) sowie für kleinere Anlagen (Art. 4 Abs. 2 Bst. m SchV). Die Bewilligung wird nach dem 1. Mai 1985 nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und unter Wahrung der öffentlichen Interessen erneuert. Nach Möglichkeit sind solche Anlagen zusammenzufassen oder in Gemeinschaftsanlagen zu integrieren.

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