774.111
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Ausnahmebewilligung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Ausnahmebewilligung
1. Alle baulichen Vorkehren gemäss Art. 5 Abs. 2 SchV innerhalb eines im Richtplan dargestellten Anlagebereiches, die keinen Bezug zu einer Gemeinschaftsanlage haben, sowie jene ausserhalb eines Anlagebereiches, bedürfen einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrates (Art. 3 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 2 SchV).