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774.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Ausnahmebewilligung

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Ausnahmebewilligung

1. Alle baulichen Vorkehren gemäss Art. 5 Abs. 2 SchV innerhalb eines im Richtplan dargestellten Anlagebereiches, die keinen Bezug zu einer Gemeinschaftsanlage haben, sowie jene ausserhalb eines Anlagebereiches, bedürfen einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrates (Art. 3 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 2 SchV).

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