774.111
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Bewilligungsgesuche für kleinere Anlagen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Bewilligungsgesuche für kleinere Anlagen
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligungserteilung zum Erstellen kleinerer Anlagen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. m SchV, wobei das Bewilligungsverfahren nach Art. 15 SchV entfällt.
2. Im Gesuch sind der Standort, die Eignung des Standortes, die Grösse und die Art der Anlage darzustellen. Die Kriterien für die Beurteilung solcher Gesuche sind in Zusammenarbeit mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement und den Gemeinden auszuarbeiten.
3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann vom Gesuchsteller Änderungen verlangen.