774.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Bewilligungsgesuche für Gemeinschaftsanlagen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Bewilligungsgesuche für Gemeinschaftsanlagen
1. Gesuche für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen in dem vom Richtplan dargestellten Anlagebereich kann das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im Verfahren nach Art. 15 SchV bewilligen (Art. 5 Abs. 2 SchV).
2. Im Gesuch sind der vorgesehene Endausbau in diesem Anlagebereich und die allfällige Etappierung, der Standort, die Grösse und die Art der Anlage sowie deren Erschliessung (Zugang, Parkplätze, WC usw.) darzustellen.
3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann von sich aus Änderungen verlangen.