Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Bewilligungsgesuche für Gemeinschaftsanlagen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Bewilligungsgesuche für Gemeinschaftsanlagen

1. Gesuche für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen in dem vom Richtplan dargestellten Anlagebereich kann das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im Verfahren nach Art. 15 SchV bewilligen (Art. 5 Abs. 2 SchV).

2. Im Gesuch sind der vorgesehene Endausbau in diesem Anlagebereich und die allfällige Etappierung, der Standort, die Grösse und die Art der Anlage sowie deren Erschliessung (Zugang, Parkplätze, WC usw.) darzustellen.

3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann von sich aus Änderungen verlangen.

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt Genehmigung des Richtplanes Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →