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774.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Gemeinschaftsanlagen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Gemeinschaftsanlagen

1. Als Gemeinschaftsanlagen gelten Bootshütten, Bootsstege und Bojenfelder mit mehreren Standplätzen.

2. Bootshütten und Bootsstege werden gegenüber Bojenfeldern bevorzugt.

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