774.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Gemeinschaftsanlagen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Gemeinschaftsanlagen
1. Als Gemeinschaftsanlagen gelten Bootshütten, Bootsstege und Bojenfelder mit mehreren Standplätzen.
2. Bootshütten und Bootsstege werden gegenüber Bojenfeldern bevorzugt.